2. Abschnitt
Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung Befugnis zur Berufsausübung
§ 5.
(1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
- 1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und
- 2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
- Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte.
(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.
(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Angehörige von Drittstaaten, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
- 1. als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
- 2. als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
- nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.
Schlagworte
Ausweisführung, Austauschprogramm
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20011642
Dokumentnummer
NOR40237526
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