§ 5 Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1998

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe eine Arbeitsablaufplanung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Planung eines betrieblichen Speisenangebots und Getränkeangebots,
  2. 2. Möglichkeiten der Herstellung und Zubereitung von Speisen und Getränken,
  3. 3. Personalführung und Personalplanung unter Berücksichtigung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften,
  4. 4. Ermittlung des Bedarfs an Waren und Material,
  5. 5. Menüzusammenstellung,
  6. 6. Warenwirtschaft und Bestellwesen unter besonderer Berücksichtigung von zugekauften Leistungen,
  7. 7. Kostenkontrolle,
  8. 8. Marketinginstrumente, Ergebnisse von Marketingmaßnahmen und deren Bewertung, Beschwerdemanagement,
  9. 9. Zahlungsverkehr,
  10. 10. Lebensmittelhygiene, persönliche Hygiene, Hygienekontrollmaßnahmen und Qualitätsmerkmale und Qualitätskontrolle,
  11. 11. Umweltschutzmaßnahmen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgearbeitet werden kann. Die Prüfarbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10008010

Dokumentnummer

NOR12090943

alte Dokumentnummer

N5199853863L

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