Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten
§ 5.
Führt Art. 15 der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227 Abs. 1 Z 4 oder 228 Abs. 1 Z 10 ASVG, § 116a GSVG oder § 107a BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Gesetzesnummer
10008889
Dokumentnummer
NOR12108119
alte Dokumentnummer
N6199419827L
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