§ 5 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 5

(1) Zur Handhabung aller die Schieß- und Sprengmittel betreffenden Vorschriften sind, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von staatlichen Polizeibehörden diese, zuständig. In oberster Instanz entscheidet der Minister für Wirtschaft und Arbeit, sofern nicht die Zuständigkeit der Finanzverwaltung gegeben ist oder der Rechtszug beim Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endet.

(2) Soweit jedoch die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach § 3, Abs. 1, eingeschränkt wird, sind wenn nicht anderes bestimmt wird, zur Handhabung der anwendbar verbleibenden Bestimmungen dieses Gesetzes jene Behörden zuständig, die nach den in § 3, Abs. 2, bezogenen Vorschriften einzuschreiten haben.

(3) Bestehen Zweifel, ob und inwieweit die Erzeugung oder Inverkehrsetzung von Schieß- und Sprengmitteln durch eine Verordnung auf Grund des § 3, Abs. 1, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen ist, so entscheidet hierüber im Verfahren nach diesem Gesetz der Minister für Wirtschaft und Arbeit.

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