Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
2. Abschnitt
Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist
§ 5.
(1) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber zur Vollziehung berufen ist, für dessen Datenanwendung durchzuführen, wenn die Verwendung von bPK für diese Datenanwendung
- 1. im Datenverarbeitungsregister gemeldet,
- 2. in Fällen der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 registriert, oder
- 3. in der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 312, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
- Die Anforderung ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.
(2) Für die Errechnung der bPK hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde die Bereichskennung jener Datenanwendung bekanntzugeben, in welcher die bPK gespeichert werden, sowie jene Daten der Betroffenen zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen. Zusätzlich hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde seinen öffentlichen kryptographischen Schlüssel zu übermitteln. Sind die übermittelten Daten nicht ausreichend, um eine Betroffene bzw. einen Betroffenen eindeutig zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Auftraggeber eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem Ergänzungsregister, auf die die übermittelten Daten zutreffen, mit Angabe je eines weiteren Merkmals gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG übermitteln. Dies ist nur zulässig, wenn die vom Auftraggeber übermittelten Daten auf höchstens fünf Personen zutreffen.
(3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Fordert der Auftraggeber die errechneten bPK unter Angabe seines öffentlichen kryptographischen Schlüssels verschlüsselt an, hat die Stammzahlenregisterbehörde zusätzlich zur Errechnung die Verschlüsselung vorzunehmen und die verschlüsselten bPK dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(4) Für eine Anforderung gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bPK, vorzusehen.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110956
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)