Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Zweite Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt unbeschadet der Abs. 5 und 6 die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung voraus.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- 1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
- 2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
- 3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
- 4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
- 5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
- 6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
- 7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
- 8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
- 9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
- a) Kirchenrecht,
- b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
- c) Finanzrecht,
- d) Wirtschaftsrecht,
- e) Ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes,
- f) Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
- 10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
- a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
- b) Finanzwissenschaften,
- c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
- d) Psychologie für Juristen,
- e) Politikwissenschaft,
- f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
- (Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1985)
(3) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu bestehen. Die übrigen Teilprüfungen sind mündlich abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde kann in diesen Fächern aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.
(5) In jedem Fall setzt die Zulassung zu einer Teilprüfung voraus, daß der Kandidat die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches inskribiert hat und daß die Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen positiv beurteilt worden ist.
(6) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen soll. Aus pädagogischen Gründen kann die zuständige akademische Behörde jedoch anstelle dieser Empfehlung anordnen, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen darf. Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung ist eine Abweichung von § 9 Abs. 2 zulässig.
(7) Im zweiten Studienabschnitt ist ferner ein Kolloquium aus dem Gegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ abzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Schlagworte
Volkswirtschaftspolitik, Staatengeschichte
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120388
alte Dokumentnummer
N7197814691L
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