§ 5 Studienrichtung – Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Abs. 5: ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 427/1988

Erstes Rigorosum

§ 5.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Rigorosums setzt die Inskription der für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die positive Beurteilung der Mitarbeit an den für dieses Fach vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien sowie die positive Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten aus diesem Fach voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Erster Hilfe“ und die Inskription der vorgeschriebenen Semester voraus.

(2) Das erste Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Der Kandidat hat sich den Prüfungen zunächst aus den im § 6 lit. a bis c genannten Fächern, nach ihrem positiven Abschluß aus den im § 6 lit. d und e genannten Fächern und schließlich nach deren positivem Abschluß aus den im § 6 lit. f und g genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen. Das zuständige Universitätsorgan kann Ausnahmen von der hier vorgesehenen Abfolge der Teilprüfungen des ersten Rigorosums bewilligen, wenn durch deren Einhaltung eine Studienverzögerung eintreten würde.

(4) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Teilprüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen mindestens zwei Wochen und höchstens ein halbes Jahr. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus den im § 6 angeführten Fächern des ersten Rigorosums nicht bis zum Ende des 9. immatrikulierten Semesters nach Aufnahme des Medizinstudiums abgelegt, so ist er von der Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.

Abs. 5: ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 427/1988

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119393

alte Dokumentnummer

N7197331247L

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