§ 5 Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(2) Die Teilprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächern sind schriftlich, die übrigen Teilprüfungen mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122580

alte Dokumentnummer

N7198910527X

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