Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Wahlfächer
§ 5.
(1) Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 4 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar:
- 1. Wildtierbiologie,
- 2. Fischpathologie und
- 3. Bienenpathologie.
(2) Bei der Gestaltung des Wahlfächerangebotes sind folgende Schwerpunkte zu bilden:
- 1. Kleintiermedizin,
- 2. Pferdemedizin,
- 3. Landwirtschaftliche Nutztiere,
- 4. Biotechnologie der Tiere und
- 5. Lebensmittelhygiene und öffentliches Gesundheitswesen.
(3) Die Studierenden haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Wochenstunden einem dieser Schwerpunkte zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10009922
Dokumentnummer
NOR12125225
alte Dokumentnummer
N7199421697L
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