Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz AHStG.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009784
Dokumentnummer
NOR12123661
alte Dokumentnummer
N7199116256J
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