Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik, Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik, Apparate- und Anlagenbau, Maschinenbau, Chemie, Verfahrenstechnik, Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik, Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaftswissenschaften vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Gesetzesnummer
10009753
Dokumentnummer
NOR12123892
alte Dokumentnummer
N7199220231J
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