§ 5 Studienordnung Verfahrenstechnik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5.

(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik, Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik, Apparate- und Anlagenbau, Maschinenbau, Chemie, Verfahrenstechnik, Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik, Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaftswissenschaften vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Gesetzesnummer

10009753

Dokumentnummer

NOR12123892

alte Dokumentnummer

N7199220231J

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