Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, einschließlich Datenverarbeitung;
- 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
- 3. die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 gewählte Fremdsprache;
- b) Vorprüfungsfächer:
- 1. Grundzüge des Privatrechts;
- 2. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
- 3. die zweite, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gewählte Fremdsprache.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen, die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Schlagworte
Sozialgeschichte, Sozialwissenschaftler
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009564
Dokumentnummer
NOR12121179
alte Dokumentnummer
N7198412509L
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