Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988
II. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.
(1) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 18 und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
---------------------------------------------------------
! Zahl der
Name des Faches ! Wochenstunden
---------------------------------------------------------
a) Publizistikwissenschaftliche
Einführung 4-8
(Entwicklung, Grundbegriffe,
Aufgaben und Methoden der
Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft,
kommunikationswissenschaftliche Theorien)
b) Medien- und Kommunikationsgeschichte 2
c) Druckmedien 2-4
d) Elektronische Medien 2-4
e) nach Wahl des Hörers zwei der
folgenden Fächer: 4-6
1. Film (1-3)
2. Medienpädagogik (1-3
3. Öffentlichkeitsarbeit (1-3)
4. Werbung (1-3)
5. Wirtschaftliche Grundlagen
der Massenkommunikation (1-3)
6. Verlagswesen (1-3)
7. Markt-, Meinungs- und
Publikumsforschung (1-3)
8. Information und
Dokumentation (1-3)
9. Kommunikationstechnologien (1-3)
10. ein Fach aus Soziologie
oder einer anderen
Sozialwissenschaft (1-3)
11. ein weiteres Teilgebiet der
Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen (1-3)
f) nach Wahl des Kandidaten eines
der folgenden Fächer: 2-4
1. Rechtliche Grundlagen der
Massenkommunikation
2. Arbeits- und sozialrechtliche
Grundlagen der
Kommunikationsberufe
3. Politische Grundlagen der
Massenkommunikation,
einschließlich der Grundbegriffe
des Staates und Rechtes
sowie des Österreichischen
Verfassungs- und
Verwaltungsrechtes
g) nach Wahl des Kandidaten ein
weiteres der in lit. e und f
genannten Fächer oder ein sonstiges
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3
des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen 2-4
(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ein in Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 genanntes Fach gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind, in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt, sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des § 7 Abs. 1 handelt, als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat deren kommissionelle Abhaltung beantragt.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988
Schlagworte
Publizistikwissenschaft, Lehreinrichtung, Pflichtfach,
Mediengeschichte, Verfassungsrecht, Marktforschung, Meinungsforschung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121063
alte Dokumentnummer
N7198320117J
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