Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. a und § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil erfordert außerdem die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren.
(3) Wählt der Kandidat die kommissionelle Form der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), so erfordert die Zulassung die Inskription der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren sowie
- a) für den ersten Teil die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern,
- b) für den zweiten Teil die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen Abschluß des ersten Teiles der ersten Diplomprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009435
Dokumentnummer
NOR12120062
alte Dokumentnummer
N7197631347L
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