§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5.

Die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 lit. d genannten Vorprüfungsfächern voraus. Diese Vorprüfungen können auch im zweiten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120812

alte Dokumentnummer

N7198231598L

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