Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:
- a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
- b) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
- Die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil oder zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 lit. d genannten Fächern, die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil auch noch die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der ersten Diplomprüfung voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
- a) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
- b) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden oder die Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009430
Dokumentnummer
NOR12120001
alte Dokumentnummer
N7197631286L
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