§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 55 Wochenstunden aus den unten genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich des Vorprüfungsfaches) sowie 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Methoden und Ergebnisse der praktischen

Astronomie und Astrophysik ................... 18-24

b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

Fächer:

1. Astrometrie

2. Mathematische Astronomie (Himmelsmechanik,

Stellardynamik, Stellarstatistik)

3. Sonnenphysik

4. Spezielle Astrophysik (Sternaufbau,

Sternentwicklung, Veränderliche Sterne)

5. Struktur der Galaxis

6. Extragalaktische Forschung und Kosmologie

7. Radioastronomie, je ....................... 8-10

c) nach Wahl des Kandidaten ein Teilgebiet

einer anderen naturwissenschaftlichen

Studienrichtung oder der Studienrichtung

Mathematik, sofern es in einem engen

Zusammenhang mit der Studienrichtung

Astronomie steht ............................. 10-14

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 6

e) Vorprüfungsfach (§ 6), sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden .......... 2

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 10 zu betragen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009454

Dokumentnummer

NOR12120278

alte Dokumentnummer

N7197731407L

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