Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 55 Wochenstunden aus den unten genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich des Vorprüfungsfaches) sowie 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Methoden und Ergebnisse der praktischen
Astronomie und Astrophysik ................... 18-24
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer:
1. Astrometrie
2. Mathematische Astronomie (Himmelsmechanik,
Stellardynamik, Stellarstatistik)
3. Sonnenphysik
4. Spezielle Astrophysik (Sternaufbau,
Sternentwicklung, Veränderliche Sterne)
5. Struktur der Galaxis
6. Extragalaktische Forschung und Kosmologie
7. Radioastronomie, je ....................... 8-10
c) nach Wahl des Kandidaten ein Teilgebiet
einer anderen naturwissenschaftlichen
Studienrichtung oder der Studienrichtung
Mathematik, sofern es in einem engen
Zusammenhang mit der Studienrichtung
Astronomie steht ............................. 10-14
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 6
e) Vorprüfungsfach (§ 6), sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden .......... 2
(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 10 zu betragen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009454
Dokumentnummer
NOR12120278
alte Dokumentnummer
N7197731407L
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