§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 29 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis f genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Arabische Hochsprache und regionale arabische

Umgangssprachen ................................ 6

b) Arabische Literatur- und Quellenkunde .......... 4

c) Arabische Geschichte, arabische Geistes- und

Kulturgeschichte, einschließlich Islamkunde

und arabische Paläographie ..................... 4

d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ....... 4

e) Sofern die Studienrichtung als erste

Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des

ordentlichen Hörers weitere Lehrveranstaltungen

nach Maßgabe des Studienplanes und unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen aus den unter

lit. a bis c genannten Fächern ................. 9

f) Vorprüfungsfach (§ 6) .......................... 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Arabistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009467

Dokumentnummer

NOR12120417

alte Dokumentnummer

N7197831425L

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