Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 29 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis f genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Arabische Hochsprache und regionale arabische
Umgangssprachen ................................ 6
b) Arabische Literatur- und Quellenkunde .......... 4
c) Arabische Geschichte, arabische Geistes- und
Kulturgeschichte, einschließlich Islamkunde
und arabische Paläographie ..................... 4
d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ....... 4
e) Sofern die Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des
ordentlichen Hörers weitere Lehrveranstaltungen
nach Maßgabe des Studienplanes und unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen aus den unter
lit. a bis c genannten Fächern ................. 9
f) Vorprüfungsfach (§ 6) .......................... 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Arabistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009467
Dokumentnummer
NOR12120417
alte Dokumentnummer
N7197831425L
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