Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Akkadisch und Schriftlehre ................... 10
b) Literatur- und Quellenkunde des Alten
Orients ...................................... 4
c) Vorderasiatische Archäologie ................. 4
d) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und
Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich
der religiösen Überlieferung ................. 2
e) Sofern die Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde, weitere
Lehrveranstaltungen aus dem Fach
Vorderasiatische Archäologie ................. 2
f) Sofern die Studienrichtung als erste
Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des
ordentlichen Hörers:
1. Sumerisch und Schriftlehre, oder
2. zwei weitere hinlänglich gut bezeugte
Sprachen aus dem Gebiet der
nordwestsemitischen Philologie, die
nicht schon gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
gewählt wurde ............................. 12
g) Vorprüfungsfach (§ 6) ........................ 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009466
Dokumentnummer
NOR12120491
alte Dokumentnummer
N7197833197L
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