§ 5 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Philosophische Anthropologie;
  2. b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
  3. c) Ethik;
  4. d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten.

(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119102

alte Dokumentnummer

N7197130974L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)