§ 5 Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5.

(1) Im Studienversuch Skandinavistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 28 uns 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und zehn Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Grundlagen der Skandinavistik (Einführung

in die Grundbegriffe des philologischen

Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavis-

tik) .................................... 6

b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch

oder Schwedisch einschließlich Sprachbe-

herrschung .............................. 8-10

c) Grundkenntnisse einer unter b nicht ge-

wählten Sprache ......................... 2

d) neuere skandinavische Literatur- und

Sprachwissenschaft ...................... 6- 8

e) Landeskunde ............................. 2

f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der folgenden Fächer:

1. Germanische Altertumskunde

2. Ältere skandinavische Literatur- und

Sprachwissenschaft

3. Grundlage der niederländischen Sprache

4. niederländische Landes- und Kulturku-

de ................................... 2

g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

weiteres der in lit. f genannten Fächer

oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geistes-

wissenschaftliche und naturwissenschaft-

liche Studienrichtungen ................. 2

(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu inskribieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121133

alte Dokumentnummer

N7198412461L

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