zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Unterrichtsversuche
§ 5.
(1) Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere vorzusehen:
- a) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes, die in besonderem Maße der fachübergreifenden Sprachausbildung und der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen, in englischer Sprache;
- diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung) zuzuordnen;
- b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben, insbesondere Projektstudien;
- c) Lehrveranstaltungen, die in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;
- d) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden;
- e) Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt werden.
(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10009586
Dokumentnummer
NOR12121512
alte Dokumentnummer
N7198520131J
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