§ 5 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer und Freifächer

§ 5.

(1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

Schlagworte

Lehrverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121196

alte Dokumentnummer

N7198412526L

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