Industriepraxis
§ 5.
(1) Zur Sicherstellung der Einbindung praktischer Erfahrungen in das Studium der Fertigungsautomatisierung ist von den Studierenden eine Industriepraxis im Umfang von einem Semester zu absolvieren.
(2) Im Rahmen der Industriepraxis ist eine Projektarbeit nach Maßgabe des Studienplanes durchzuführen. Über die Projektarbeit ist von den Studierenden ein Arbeitsbericht zu erstellen, der die Grundlage für die Beurteilung der erfolgreichen Absolvierung der Industriepraxis bildet.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009833
Dokumentnummer
NOR12124069
alte Dokumentnummer
N7199221813J
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