Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 110 bis 140 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 55 % und an der Technischen Universität Graz 51% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 und aus den Gebieten Wirtschaftswissenschaften, Mikroelektronik, Schaltungstechnik, Konstruktion, Vermittlungstechnik, Umwelt, Management, Softwaretechnik, Peripherietechnik, Schaltgeräte, Identifikation, Fertigungstechnik und Hochspannungstechnik vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009791
Dokumentnummer
NOR12123702
alte Dokumentnummer
N7199117892J
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