Benützungsvertrag
§ 5
(1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen Heimträger und Heimbewohner zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.
(2) Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind Angaben über den Heimplatz, die Höhe des Entgeltes (§ 13) und eine Schlichtungsklausel (§ 18).
(3) Für Studienanfänger ist der erstmalige Abschluß eines Benützungsvertrages für eine kürzere Dauer als zwei Jahre unzulässig. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um wenigstens ein Jahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 weiterbestehen und der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachweist. Eine Verlängerung darüber hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, daß der Abschluß des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre einschränken kann.
(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.
(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages.
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