Studienberechtigungszeugnis
§ 5.
(1) Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung ist durch ein Studienberechtigungszeugnis (SBP 6) nach dem Muster des Anhanges 3 zu beurkunden.
(2) Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken, daß andere Prüfungen anerkannt wurden (§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke haben auf „(Anerkennung)“ oder „(Teilanerkennung)“ zu lauten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009615
Dokumentnummer
NOR12121890
alte Dokumentnummer
N7198620954J
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