§ 5 StudBerVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Studienberechtigungszeugnis

§ 5.

(1) Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung ist durch ein Studienberechtigungszeugnis (SBP 6) nach dem Muster des Anhanges 3 zu beurkunden.

(2) Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken, daß andere Prüfungen anerkannt wurden (§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke haben auf „(Anerkennung)“ oder „(Teilanerkennung)“ zu lauten.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12121890

alte Dokumentnummer

N7198620954J

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