II. TEIL
Bewilligungs- und Meldebestimmungen Errichtung von Anlagen
§ 5
(1) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den ausreichenden Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.
(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung, die nur auf Grund des in den §§ 28 bis 31 der Gewerbeordnung geregelten Verfahrens erteilt werden darf, gilt auch als Bewilligung nach Abs 1.
(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn
- a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird und
- b) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.
(5) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen gewährleisten sollen. In dem Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt.
(6) Ist auch durch Bedingungen und Auflagen die Vorsorge eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, zu versagen.
(7) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder einer Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
(8) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 4 lit. a geforderten Voraussetzungen sind Sachverständige oder staatlich autorisierte Anstalten des in Betracht kommenden Fachgebietes zu hören.
(9) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn es auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.
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