§ 5 Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Theoretische Prüfung

§ 5.

Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270339

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