§ 5 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 5.

(1) Die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich auch auf die privatrechtlichen Vorfragen.

(2) An das über eine solche ergangene Erkenntnis des Zivilrichters ist der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht gebunden.

Schlagworte

Präjudizialfrage, Bindung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030300

alte Dokumentnummer

N2197523653S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)