Übergangsbestimmung
§ 5.
Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010807
Dokumentnummer
NOR12137451
alte Dokumentnummer
N8199436079J
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