§ 5 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1957

§ 5.

Das Nähere über die Führung der Geschäfte des Verwaltungsausschusses hat die Geschäftsordnung zu enthalten, die der Verwaltungsausschuß selbst zu beschließen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068765

alte Dokumentnummer

N5195621456L

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