§ 5 STCW-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen

§ 5

(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis müssen nachweisen:

  1. 1. Ihre Identität;
  2. 2. dass ihr Alter dem in Anhang I STCW-Richtlinie festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis entspricht;
  3. 3. dass sie Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Teil L der Seeschifffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 174/1981, sind;
  4. 4. dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die in Anhang I STCW-Richtlinie für das beantragte Befähigungszeugnis gefordert werden;
  5. 5. dass sie die in Anhang I STCW-Richtlinie vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk zum Befähigungszeugnis angegeben werden müssen.

(2) Über alle ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Vermerke für Kapitäne und Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie alle ausgestellten Ausnahmegenehmigungen ist bei der Behörde ein Register zu unterhalten. Allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse oder eine Anstellung an Bord von Schiffen anstreben, sind Informationen über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen.

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