§ 5 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Zu § 50 StbG

§ 5

(1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, wenn die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt wird, die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b). Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte.

(2) Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz automationsunterstützt geführt, sind die im Abs. 1 angeführten Angaben auf den Datenträgern zu speichern.

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