§ 5 STAVO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1998

Abgabetermin

§ 5.

Die Tätigkeitsberichte gemäß §§ 2 und 3 sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

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