§ 5 Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2003

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

§ 5.

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems und bei Fachhochschul-Studiengängen (Universitäts-Statistikverordnung - UStatVO), BGBl. II Nr. 233/1999, tritt außer Kraft.

(2) Im Wintersemester 2003 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebungen nicht an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, sondern an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), und den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, durchzuführen sind.

(3) Im Studienjahr 2003/04 dürfen Bildungseinrichtungen abweichend von § 3 Abs. 6 die ausgefüllten Erhebungsblätter semesterweise an die Bundesanstalt “Statistik Österreich" übermitteln.

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