1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021) 2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)
Datensicherheit
§ 5.
(1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, verantwortlich. Dieser hat einen für die Dateneingabe und Datenverwaltung im Sinne dieser Verordnung Verantwortlichen zu benennen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten sind der Zugriffsschutz zu den Daten gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten sowie die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20003196
Dokumentnummer
NOR40049667
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