§ 5 Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021) 2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Datensicherheit

§ 5.

(1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, verantwortlich. Dieser hat einen für die Dateneingabe und Datenverwaltung im Sinne dieser Verordnung Verantwortlichen zu benennen.

(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten sind der Zugriffsschutz zu den Daten gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten sowie die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20003196

Dokumentnummer

NOR40049667

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