§ 5 Statistik - Viehzählungen 1993

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1993

§ 5.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von 45 S zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005859

Dokumentnummer

NOR12064355

alte Dokumentnummer

N4199327965J

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