§ 5.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 40,20 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005784
Dokumentnummer
NOR12063247
alte Dokumentnummer
N4199115024J
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