§ 5 Statistik - Viehzählungen 1987

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 5.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierbesitzer eine Abfindung in der Höhe von 38,40 S zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005632

Dokumentnummer

NOR12061932

alte Dokumentnummer

N4198713875S

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