§ 5.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierbesitzer eine Abfindung in der Höhe von 38,40 S zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005632
Dokumentnummer
NOR12061932
alte Dokumentnummer
N4198713875S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
