§ 5 Statistik über Erwerbsobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2017

Erhebungsmerkmale

§ 5.

Es sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. betreffend die in § 2 Z 1 angeführten statistischen Einheiten mit Apfel-, Birnen-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen die Sorten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  2. 2. betreffend die in § 2 Z 1 angeführten statistischen Einheiten mit Kirschen-, Weichsel-, Holunder-, Schalenobstanlagen und sonstigem Obst die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  3. 3. betreffend die in § 2 angeführten statistischen Einheiten mit Beerenobstanlagen die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %;
  4. 4. bei Apfel- und Birnenanlagen die Verwendung von Hagelnetzen, aufgegliedert nach der Sorte, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  5. 5. bei Kirschen- und Weichselanlagen die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz), aufgegliedert nach der Obstart, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  6. 6. für jede Obstfläche der Obstarten bzw. Obstgruppen Äpfel, Birnen, Marillen, Pfirsiche und Nektarinen, Zwetschken, Kirschen und Weichseln, Schalenobst, Holunder, Beerenobst und sonstiges Obst, aufgegliedert nach Grundstücks- und Katastralgemeindenummern, die bewässerbare Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen der Grund der Nicht-Bewässerung;
  7. 7. betreffend die in § 2 angeführten statistischen Einheiten die Vermarktungswege (Abgabe an Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2017, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge für Kernobst, Steinobst und Beerenobst (ohne Holunder und Aronia) sowie die biologische Bewirtschaftung aller Statistischen Einheiten gemäß § 2 mit gesonderter Angabe der in Umstellung befindlichen Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1.

Schlagworte

Apfelanlage, Birnenanlage, Marillenanlage, Pfirsichanlage, Nektarinenanlage, Kirschenanlage, Weichselanlage, Holunderanlage, Grundstücksnummer

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009979

Dokumentnummer

NOR40197079

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)