§ 5 Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1983

§ 5.

Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der meldepflichtigen Betriebe (Dienststellen) haben die Angaben gemäß § 4 vollständig und wahrheitsgetreu in den amtlichen Erhebungsbogen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zum 30. September 1984 an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005548

Dokumentnummer

NOR12060955

alte Dokumentnummer

N4198313703S

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