§ 5 Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

§ 5.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

20000004

Dokumentnummer

NOR40000078

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