§ 5 Statistik - Intensivobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1979

§ 5.

Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005473

Dokumentnummer

NOR12060411

alte Dokumentnummer

N4197915445S

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