§ 5.
Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005473
Dokumentnummer
NOR12060411
alte Dokumentnummer
N4197915445S
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