§ 5.
Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, beträgt 5 S für jedes ausgefüllte Gebäude- oder Wohnungsblatt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005508
Dokumentnummer
NOR12060591
alte Dokumentnummer
N4198119451S
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