§ 5 Statistik - Gartenbaubetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1982

§ 5.

Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005528

Dokumentnummer

NOR12060733

alte Dokumentnummer

N4198218271S

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