§ 5 Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5.

(1) Für die Betriebsstatistik sind monatlich, beginnend mit der Erhebung über den Berichtsmonat Juli 1975, zu erheben:

  1. 1. Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert nach Energieträgern;
  2. 2. Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach dem Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland;
  3. 3. Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach der Abgabe im Inland und an das Ausland; die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie an die Verbrauchergruppe der Sonderabnehmer außerdem gegliedert nach den einzelnen Sonderabnehmern (Stromlisten);
  4. 4. Verbrauch elektrischer Energie für eigene Fertigung;
  5. 5. Eigenverbrauch elektrischer Energie

    für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,

    für Kraftwerksbaustellen und

    für Pumpspeicherung;

  1. 6. Übertragungsverluste;
  2. 7. für die Erzeugung elektrischer Energie bestimmte Brennstoffe;

    gegliedert nach Arten, unter Angabe von Anlieferung, Verbrauch und Veränderung des Lagerbestandes im Laufe des Berichtsmonats;

  1. 8. Bewirtschaftung der Speicher mit einem Nenninhalt von mehr als 250.000 m3;
  2. 9. Inbetriebnahme, Erweiterung und gänzliche oder teilweise Stillegung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
  3. 10. Inbetriebnahme von Leitungen mit 110 kV und mehr oder Änderungen in der Betriebsspannung auf oder über 110 kV.

(2) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer durchschnittlichen Erzeugung von mindestens 200.000 kWh je Monat ist der Belastungsablauf an jedem Mittwoch von 0 bis 24 Uhr zu erheben.

Er ist zu gliedern wie folgt:

  1. 1. Stundenwerte, erforderlichenfalls Halbstundenwerte der Leistung,
  2. 2. thermische und hydraulische Erzeugung,
  3. 3. Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland, Abgabe im Inland und an das Ausland sowie Verbrauch.

(3) Bei Unternehmen mit Eigenanlagen ist der Belastungsablauf am dritten Mittwoch jedes Monats von 0 bis 24 Uhr zu erheben. Er ist gemäß Abs. 2 zu gliedern.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070410

alte Dokumentnummer

N5197514344P

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