§ 5 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.1985

§ 5.

Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Datenschutz, Geheimhaltung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005590

Dokumentnummer

NOR12061547

alte Dokumentnummer

N4198513768S

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