§ 5 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1978

§ 5.

Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 14. Juni 1978 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juni 1978 direkt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005461

Dokumentnummer

NOR12060250

alte Dokumentnummer

N4197818257S

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