§ 5.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 14. Juni 1978 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juni 1978 direkt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005461
Dokumentnummer
NOR12060250
alte Dokumentnummer
N4197818257S
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