§ 5.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten eine Abfindung in der Höhe von 49,20 S je erhobenem Betrieb zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10006008
Dokumentnummer
NOR12065952
alte Dokumentnummer
N4199712632Y
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